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30.09.2024
Allgemein
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Zweiter Wahlgang

Nachdem am 22. September 2024 lediglich drei der fünf Mitglieder in der Geschäftsprüfungskommission das absolute Mehr nach Art. 92 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGs 125.3; abgekürzt WAG) erreichten (ABI 2024-00.172.675), ist ein zweiter Wahlgang nötig.

Stille Wahl ist im zweiten Wahlgang möglich (Art. 28 Abs. 1 Bst. c WAG). Sie kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist am 27. September 2024 um 16 Uhr abgelaufen.Nachdem am 22. September 2024 lediglich drei der fünf Mitglieder in der Geschäftsprüfungskommission das absolute Mehr nach Art. 92 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGs 125.3; abgekürzt WAG) erreichten (ABI 2024-00.172.675), ist ein zweiter Wahlgang nötig.

Die Ratskanzlei stellt fest:

1. Für den zweiten Wahlgang der Erneuerungswahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sind die folgenden Kandidaturen nach Art. 28 ff. WAG gültig vorgeschlagen worden:

  • Erismann Doris, Uzwil
  • Gacaferi-Gämperli Cornelia, Niederuzwil
  • Kamber Christian, Niederuzwil
  • Wick Gähwiler Susanne, Henau

2. Stille Wahl entfällt somit.

3. Der auf den 24. November 2024 festgelegte Urnengang für diese Erneuerungswahl findet statt.