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06.12.2024
Allgemein
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Grünabfuhrgebühr ist konform

Seit 2023 finanziert die Gemeinde die Grünabfuhr über eine Gebühr von Grundstücken in der Bauzone, abhängig von ihrer anrechenbaren Fläche. Die Verwaltungsrekurskommission hat nun in einem Rekursverfahren diese Ausgestaltung der Gebühr als rechtskonform beurteilt.

Rückblende: Der Kanton forderte die Gemeinde Uzwil ultimativ auf, ihre Abfallfinanzierung neu zu regeln. Die Vorgaben: Ohne Steuermittel, mit einer Grundgebühr für Themen wie Littering, Sammelstellen und öffentliche Abfallkübel, welche nicht den Verursachern überwälzt werden können und mit einer Gebührenfinanzierung für die Grünabfuhr.

Neuregelung
Genau das beinhaltet das Reglement über die Abfallentsorgung, welches von April bis Juni 2022 dem fakultativen Referendum unterstand. Bei den Modalitäten zur Finanzierung zur Grünabfuhr entschied sich der Gemeinderat im Reglement gegen eine Lösung mit Gebührenmarken und für eine Pauschalisierung: Die Grüngutgebühr wird von Grundstücken in der Bauzone erhoben. Sie bemisst sich nach der Grundstücksfläche, abzüglich der Gebäudegrundflächen und der Fläche von klassierten Strassen. Die anrechenbare Grundstückfläche wird dabei auf jeden Fall bei 2’000 Quadratmeter gedeckelt.

Rechtsmittel
Das Referendum gegen das Reglement wurde nicht ergriffen, es trat in Kraft. Erstmals 2023 stellte die Gemeinde die Grüngutgebühr den Grundeigentümern in Rechnung, gestützt auf das neue Reglement. Rechnungen der Gemeinde können – auch wenn sie auf einem neuen Reglement basieren - im Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Die Verwaltungsrekurskommission hat nun über einen Rekurs gegen die Grüngutgebühren-Rechnung entschieden. Sie hat den Rekurs eines Grundeigentümers abgelehnt und bestätigt, dass die pauschalisierte Bemessung der Gebühren für die Grüngutentsorgung nach der Grundstücksfläche im Uzwiler Reglement zulässig sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.